VEREINSSATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§1.1 Der Verein führt den Namen: Hellenia Colonia e.V.
Der Verein wurde in Köln gegründet.
§1.2 Der Sitz des Vereins ist in Köln. 
§1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 
§1.4 Der Verein ist ins Vereinsregister im Amtsgericht Köln eingetragen.
 
 
§ 2 Zweck des Vereins
§2.1 Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt durch Förderung des Brauchtums des Karnevals ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Entwicklung des Brauchtums 
Kölner Karneval sowie des Griechischen Karneval. Der Verein fördert hierbei insbesondere die Begeisterung der Jugend für dieses Brauchtum, sowie die Deutsch-Griechische Freundschaft und die Völkerverständigung. 
 
 §2.2 Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
 
  • Durchführung von Karnevalistischen oder anderen Veranstaltungen,
  • Teilnahme an Karnevalsumzügen,
  • Weiterentwicklung des Karnevals,
  • Förderung der Jugendpflege,
  • Kontaktpflege mit ortsansässigen und auswärtigen Vereinen,
  • Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,
  • Unterstützung von Kölner Vereinen bei der Durchführung Karnevalistischer Veranstaltungen
 
§2.3 Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.
§2.4  Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
§2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2.6  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Auf Antrag und nach Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand können für repräsentative Zwecke, die dem Ansehen und Nutzen der Gesellschaft dienen, Mittel zur Verfügung gestellt werden. Zu besonderen Anlässen sind angemessene Jubiläumsgeschenke an Mitglieder möglich. 
§2.7 Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§2.8 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall „der steuerbegünstigten Zwecke“ fällt das Vermögen an den Förderverein Kinderkrankenhaus Kinderkrankenhaus Amsterdamer Str. Köln e.V.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3.1 Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv zu sein.
§3.2 Ein Antrag zur Aufnahme in den Verein muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr.
 Die Satzung des Vereins wird mit Eintritt uneingeschränkt anerkannt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§3.3 Aufnahmeanträge von Personen unter 18 Jahren müssen von deren gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4.1 Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht steht ihnen ab dem 18. Lebensjahr zu.
Von allen Mitgliedern wird erwartet, dass sie den Verein durch aktive Mitarbeit fördern und sich für die ideellen Ziele einsetzen. Hierzu gehört auch die Teilnahme an Veranstaltungen und Pflege eines harmonischen Vereinslebens . 
§ 4.2 Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres an den Schatzmeister zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme während des Jahres wird der Jahresbeitrag anteilmäßig fällig. 
§ 4.3 Der Vorstand kann auf Antrag besondere Beitragssätze festlegen. Dies gilt insbesondere für Jugendliche, Schüler, Auszubildende, Studenten, Grundwehr- und Zivildienstleistende. 

§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
 - der Vorstand. 
§ 6 Geschäftsführender Vorstand
§6.1 Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB
Der geschäftsführende Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
 Er führt und verwaltet den Verein nach den Grundsätzen dieser Satzung. Er ist für die Gesamtorganisation verantwortlich.
 Er vertritt den Verein nach innen und außen. 
§ 6.2 Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem 
Präsidenten, zugleich 1.Vorsitzender , 
zwei 2.Vorsitzende Sie werden aus den Reihen der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt und dem 
Schatzmeister/in , er verwaltet das Vereinsvermögen und bearbeitet die finanziellen Angelegenheiten.
Er ist für die Buchführung und den Jahresabschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung verantwortlich,
zusammen.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Präsident kann ihnen Aufgaben, die der Führung und Repräsentation des Vereins dienen, übertragen. 
§ 6.3 Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.   
§ 6.4 Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Die Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Einberufung allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes mitgeteilt ist und mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident, anwesend sind. 
§ 6.5. Zu den Vorstandsversammlungen wird mir einer Frist von 10 Tagen eingeladen. 
Bei Zustimmung aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist in Ausnahmefällen eine kürzere Frist zulässig. Die Einladung erfolgt unter der Mitteilung der Tagesordnung durch den Präsidenten. 
§ 6.6 Tritt während der Amtsperiode ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück oder scheidet aus anderen Gründen aus, so berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte ein Vorstandsmitglied, das die Aufgaben des zurückgetretenen oder ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernimmt. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist für das zurückgetretene oder ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues Mitglied in den geschäftsführenden Vorstand für die Restlaufzeit zu wählen. Treten mehr als zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes innerhalb eines Geschäftsjahres vorzeitig oder gleichzeitig zurück, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der Neuwahlen anzusetzen sind.
 Der Rücktritt des gesamten geschäftsführenden Vorstandes ist nicht möglich. Der Präsident und der Schatzmeister verbleiben im Amt und führen die Geschäfte kommissarisch bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes. 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen. 

 
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen  schriftlich einberufen.
§ 7.2 Die Mitgliederversammlung ist jährlich, spätestens im IV. Quartal einzuberufen. Bei Bedarf und wenn es die Interessen des Vereins verlangen, können außerordentliche Mitgliederversammlungen zu jeder Zeit mit einer Mindestfrist von 14 Tagen einberufen werden. Alle Einladungen zu einer Mitgliederversammlung enthalten die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingegangen sein. 
§ 7.3 Die Mitgliederversammlung ist zu jeder Zeit mit einer Mindestfrist von 14 Tagen einzuberufen, wenn 1/3 der  Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beantragen. 
 
§ 7.4 Die Mitgliederversammlung hat nachstehende Zuständigkeiten:
01.Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
02. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidenten, des Schatzmeisters und weiterer Mitglieder des Vorstandes, soweit erforderlich,
03. Entgegennahme des Berichtes der Kassen- und Rechnungsprüfer,
 04. Entlastung des Vorstandes,
 05. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 6.2, auf den Vorschlag des Präsidenten , oder auf Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder,
 06. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
 07. Wahl des Schatzmeisters
 08. Wahl des Revisors,
 08. Ernennung von Ehrenmitgliedern
 09. Satzungsänderungen,
 10. Auflösung des Vereins. 
 
§ 7.5 Der Präsident oder sein Vertreter eröffnet und leitet jede Versammlung. Für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Präsidenten ist ein besonderer Versammlungsleiter mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 
§ 7.6 Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit verlangt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine erneute Beschlussfassung ist erst nach 3 Monaten in einer neuen Mitgliederversammlung zulässig. 
§ 7.7 Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 
§ 7.8 das Stimmrecht zu § 7.4. 3.-10.kann nur persönlich bei Anwesenheit ausgeübt werden. 
§ 7.9 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom Präsidenten oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Dies ist auf der Erstschrift des Protokolls durch den Schriftführer zu bescheinigen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. 
§ 7.10 Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschrift des Protokolls beim Vorstand einzusehen. 

§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.01. und endet am 31.12. des gleichen Jahres. 
Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 9 Wahl des Revisors
§ 9.1 Die Mitgliederversammlung wählt einen Revisor, der nicht dem Vorstand des Vereins angehören darf. Für die Wahl haben die Mitglieder des Vorstandes des Vereins kein Vorschlagsrecht.
§ 9.2 Der Revisor hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kasse des Vereins, sowie Kassen weiterer Abteilungen zu prüfen und hierüber der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ein schriftlicher Prüfungsbericht ist dem geschäftsführenden Vorstand danach zu übergeben. 
§ 9.3 Aufgabe des Revisors ist die Prüfung der ordnungsgemäßen Buchungen der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung der dazugehörigen Belege und schriftliche Unterlagen. Der Umfang der Prüfungen ist in das Ermessen des Prüfers gestellt. Die Prüfung soll ein Drittel der Buchungsvorgänge eines Geschäftsjahres nicht unterschreiten.
 Die Prüfung findet unter Hinzuziehung des Schatzmeisters des Vereins statt. Bei der Prüfung der Abteilungskassen sind die zuständigen Leiter hinzuzuziehen. Es können bei Bedarf mehrere Prüfungstermine anberaumt werden.
 Unstimmigkeiten, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht behoben werden können, sind in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
 Dem gewählten Revisor steht das Recht zur Äußerung der eigenen Meinung, auch über die Zweckmäßigkeit von Ausgaben, zu. Falls erforderlich können Verbesserungsvorschläge in den Prüfungsbericht aufgenommen werden. 
§ 9.4 Der Revisor spricht die Empfehlung zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes aus. 
§ 9.5 Der Revisor wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 
 
 
 
§ 10 Ausscheiden von Mitgliedern
§ 10.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.
§ 10.2 Austritt:
 Der Austritt kann nur zum 30. Juni eines Kalenderjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 6 Wochen vor Ende des 30. Junis vorliegen. 
§ 10.3 Ausschluss:
 Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Grundsätze dieser Satzung und erheblich gegen die Interessen des Vereins verstößt und ihr dadurch Schaden zugefügt. Ein Ausschluss kommt insbesondere dann infrage, wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr, trotz schriftlicher Mahnung, im Beitragsrückstand ist oder andere Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. 
§ 10.4 In diesen Fällen kann der Vorstand nur einstimmig über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung unverzüglich schriftlich zuzustellen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung bleibt der oder die Betroffene Mitglied des Vereins mit allen Rechten und Pflichten. 
§10.5 Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch an den Verein. Die ausgeschlossene Person bleibt jedoch für alle Verpflichtungen bis zum Tage des Ausschlusses haftbar. Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht. 
 
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 11.1 Eine Auflösung des Vereins kommt nur dann in Betracht, wenn die Mitgliederzahl eine Verfolgung des Zwecks des Vereinst nicht mehr möglich macht. Eine Auflösung des Vereins ist von mindestens 1/5 der  Mitglieder zu beantragen. Sie kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 11.2 Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Förderverein Kinder- Krankenhaus Amsterdamer Strasse Köln e.V. 
§ 12 Verpflichtungen und Anerkennung
§ 12.1 Diese Satzung ist nach Inkrafttreten jedem Mitglied unverzüglich zu übermitteln. Bei Neuaufnahme von Mitgliedern ist die Satzung mit Bekanntgabe der Aufnahme in den Verein auszuhändigen. Änderungen und Zusätze zu dieser Satzung müssen jedem Mitglied unverzüglich mitgeteilt werden.
§ 12.2 Jedes Mitglied erkennt mit Eintritt in den Verein - nach Satzungsänderungen mit dem Verbleib im Verein - diese Satzung an. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Pflege des Kölnischen und Griechischen Brauchtums und zur Tradition der Gesellschaft nach seinen Möglichkeiten beizutragen.
  
§13 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln 
 
Satzung
 Hellenia Colonia e.V.
Köln 24.10.2013